Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege  ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die pflegebedingten Aufwendungen werden durch die Pflegekasse übernommen, dürfen aber bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Eine Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden:

  • zur Entlastung pflegender Angehöriger, bei Urlaub, Kur, Erkrankung der Hauptpflegeperson.
  • zur Krisenintervention, bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und Überforderung der Hauptpflegeperson.
  • als Krankenhausnachsorge, bedingt durch die soziale Situation (z. b. Alleinstehende), bei Überforderung der Hauptpflegeperson, zur Mobilisierung und Rehabilitierung.
  • zur Abklärung, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind.
  • zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einer Pflegeeinrichtung zur Verfügung steht.

 

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