Beschluss des gemeinsamen Bundesausschuss zu Mindestmengen in der Behandlung von Lungenkrebs

Im Dezember 2021 hat der G-BA eine weitreichende Entscheidung getroffen: für die operative Behandlung von Lungenkrebs wurden Mindestmengen festgelegt. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass besonders schwierige, planbare operative Eingriffe nur an entsprechenden Standorten mit besonders hoher Qualität vorgenommen werden. Grundlage dieser Entscheidung ist der wissenschaftlich belegte Zusammenhang zwischen großer Routine und positiven Behandlungsergebnissen. Dies bedeutet, dass Krankenhäuser ab 2024 mindestens 40 und ab dem Jahr 2025 mindestens 75 anatomische Operationen durchführen müssen, um diese mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. 2019 haben von 1914 Kliniken 328 entsprechende Operationen durchgeführt, zum Teil weniger als 10/Jahr. Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes wird sich in Zukunft das Leistungsangebot auf 90 Kliniken im Bundesgebiet verteilen. Hierdurch erhöht sich die durchschnittliche Fahrzeit für betroffene Patient*innen nur unwesentlich von durchschnittlich 20 auf 31 Minuten.

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