Aktuelle Fragen im Osnabrücker Rettungsdienst Osnabrück. Darf ein Notfallsanitäter stärkste Schmerzen eines Schwerverletzten noch am Unfallort auch ohne Anwesenheit eines Arztes durch die Verabreichung von Morphin lindern oder macht er sich strafbar, da er gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt ? Diese und andere aktuellen Fragen des Osnabrücker Rettungsdienstes wurden in der IHK aus juristischer und aus medizinischer Sicht diskutiert. Zum Thema der Morphinverabreichung erläuterte Dr. Andreas Mennewisch, Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie im Marienhospital Osnabrück der Niels-Stensen-Kliniken sowie Notarzt und Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes des Landkreises Osnabrück, dass eine effektive und möglichst optimale Schmerzbehandlung ausschließlich mit Morphin zu erzielen sei. Er betonte, dass es bei der Schmerztherapie nicht um einen „Wohlfühleffekt“ für Verletzte, sondern in vielen Fällen um die Sicherung der Überlebenschancen gehe. Es sei daher aus medizinischer Sicht empfehlenswert, dass auch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal stärkste Schmerzen noch vor Eintreffen eines Arztes durch die Gabe von Morphinen lindern dürfe. Dass ein solches medizinisch gebotenes Verhalten für das Rettungsdienstpersonal durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wurde in der juristischen Auseinandersetzung mit dem Thema deutlich. Diese erläuterte Prof. Dr. Dr. Karsten Fehn (Fachanwalt für Medizinrecht, Professor an der Technischen Hochschule Köln sowie Lehrbeauftragter an der Fakultät für Gesundheit der Universität Witten/Herdecke). Die Gabe von Opiaten durch nichtärztliches Rettungsdienstpersonal ist nach seiner Ansicht zulässig. Eine gewisse Rechtsunsicherheit bliebe aber bestehen. Daher seien Änderungen im Betäubungsmittelgesetz und in der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung sinnvoll. Rechtsanwältin Franziska Theilmann (Theilmann Fachanwälte Osnabrück) ging auf die Frage ein, ob Notärzte auf Honorarbasis tätig sein können. Dies sei durch die Gerichte nicht eindeutig geklärt. Die Rechtsprechung befasse sich immer wieder damit, ob im Einzelfall eine echte selbständige Tätigkeit oder aber eine abhängige Beschäftigung vorliegt und komme hier zu voneinander abweichenden Ergebnissen. Dies sei für die Auftraggeber der Notärzte mit erheblichen Risiken bis hin zur Strafbarkeit verbunden. Eine Gesetzesänderung auf Initiative des Bundesrats werde jedoch voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten und einige der aktuellen Unsicherheiten klären.
Sicherung der Überlebenschancen
MHO - Marienhospital Osnabrück