Bettgitter/-seitenelemente
Jedes unserer Pflegebetten hat ein integriertes Bettgitter. Das Benutzen von zwei Bettgittern gleichzeitig gilt rechtlich als eine Freiheitseinschränkung. Daher ist unser Pflegepersonal angehalten, das Bettgitter nur dann zu nutzen, wenn das schriftlich zwischen Ihnen und uns vereinbart ist. Bei Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr selbst entscheiden können, muss eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen. Diese wird nur erteilt, wenn ein ärztliches Attest die Notwendigkeit bestätigt. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist auch notwendig, wenn Fixierungsmaßnahmen Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sind. Fixierungsmaßnahmen werden nur befristet genehmigt und werden regelmäßig vom Gericht überprüft.





