Notfallambulanz
In der Unfallambulanz des Marienhospitals Osnabrück werden jährlich 14.000 verletzte Personen behandelt. Das Verletzungsspektrum reicht von der kleinen Schnittwunde bis hin zur schweren, lebensbedrohlichen Mehrfachverletzung, dem sogenannten Polytrauma.
Bei Verdacht auf knöcherne Verletzungen oder Einblutungen und Zerreissungsverletzungen in Körperhöhlen (Schädel, Brustkorb, Bauch) und an der Wirbelsäule werden Röntgenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen oder Computertomografien durchgeführt.
Für die Versorgung solch schwerverletzter Patienten stehen neben dem unfallchirurgischen Team bei Bedarf sofort Ärzte aus anderen Fachrichtungen, wie z.B. Anästhesisten, Radiologen, HNO- und Augenärzte zur Verfügung.
Die Behandlung Leichtverletzter erfolgt ambulant: Wunden werden in örtlicher oder Leitungsanaesthesie gereinigt, nach der Ausdehnung und Beteiligung von Gefäß-, Nerven- und Sehnenstrukturen untersucht und fachgerecht versorgt.
Unverschobene oder wenig verschobene Brüche werden geschient (Gips, Kunststoff) oder mit Spezialverbänden ruhiggestellt.
Bei der Behandlung aller Patienten wird sowohl von pflegerischer, als auch von ärztlicher Seite eine den Verletzungen und dem Alter des Patienten entsprechende, individuelle Betreuung geleistet.
So werden in der Regel verletzte Kinder sofort versorgt. Ältere Patienten, die mehrere Untersuchungen bis zur Diagnosestellung benötigen, werden in dieser Zeit entsprechend pflegerisch betreut.
Nach dieser Notfallbehandlung kann die ambulante Weiterbehandlung von Berufsunfällen sowie von Privatversicherten durch uns erfolgen. Dies ist bei gesetzlich Krankenversicherten nur auf Überweisung durch einen niedergelassenen Chirurgen oder Orthopäden möglich.
Alle ambulant behandelten Patienten verlassen unsere Ambulanz mit einem ärztlichen Kurzbericht, so dass die reibungslose Weiterbehandlung durch die niedergelassenen Hausärzte und Chirurgen gewährleistet ist.
Gutachten
Da die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) versicherte Personen nach Arbeitsunfällen entschädigen muss, werden Unfallchirurgen mit der Begutachtung beauftragt, um die Entschädigungsgrundlagen festzustellen. In den ersten drei Jahren darf die Berufsgenossenschaft eine vorläufige Rente festsetzen. Bleiben Unfallfolgen, wird nach einem Gutachten zur erstmaligen Feststellung einer Dauerrente eine "Rente auf unbestimmte Zeit" festgesetzt. Vom Gutachter wird eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen erwartet.
Er orientiert sich dabei an sogenannten MdE-Tabellen für umschriebene Funktionseinbußen, die zur Gleichbehandlung aller Versicherten verbindlich und von der Rechtsprechung akzeptiert sind.
Für die privaten Unfallversicherungen werden Gutachten zur Bewertung der Invalidität erstellt, die spätestens zum Ende des dritten Unfalljahres erkennbar ist.
Invalidität ist als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit definiert. Die sogenannte Vorinvalidität muss davon abgezogen werden. Die Bewertung der Invalidität erfolgt vorrangig nach der Gliedertaxe. Der Funktionsverlust von Gliedmaßen oder Sinnesorganen wird prozentual bzw. in Bruchteilen bestimmt. Die von Gerichten in Auftrag gegebenen Gutachten sollen die fehlende Sachkunde in das Verfahren bringen und unterliegen der sogenannten freien Beweiswürdigung.









